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admin (7 Posts bisher) |
Sämtliche Dokumente können hier eingestellt und aktualisiert werden. Satzung Vereinsordnung Rahmengartenverordnung Pachtvertragsbeispiel Laubenordnung etc. Muster: Kaufvertrag Bitte sprechen Sie dies vorher mit mir oder dem Vorstand ab, wenn Sie nicht zum Vorstand gehören. Der Vorstand ist berechtigt jedes Dokument zu veröffentlichen und/oder diese zu löschen oder zu aktualisieren. | |||
admin (7 Posts bisher) |
Rahmengartenverordnung ----------------------------------------------------------- Beschluss Nr. 7/2007 der Delegiertenversammlung vom 31. März 2007 Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens können nur dann verwirklicht werden, wenn die Pächter in einem Kleingartenverein gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen und damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen. Diese Ordnung bildet den Rahmen für die zu beschließende Gartenordnung in jedem Mitgliedsverein des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock (Verband). Sie ist verbindliche Gartenordnung in dem Mitgliedsverein, der keine eigene Fassung beschlossen hat. Die Gartenordnung regelt, wie sich der Pächter in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Sie ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und für die Vertragspartner bindend. Kleingärtnerische Nutzung Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, die insbesondere in der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie in der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung besteht. Hierbei muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Parzellen maßgeblich prägen (Kommentar BKleingG). Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Die Fachberater der Vereine unterstützen die Kleingärtner dabei in beratender Funktion. Mindestens 1/3 der Gartenparzelle muss zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden. Maximal 1/3 der Gartenparzelle dient der Bepflanzung mit Ziergehölzen, Stauden und Sommerblumen. Maximal 1/3 der Gartenfläche können der Erholung dienen. Hierunter fallen die Gartenlaube, ersatzweise Geräteschuppen u. ä. bauliche Anlagen, die überdachten und nicht überdachten Freisitze, alle Wegeflächen, die Rasen - und Wiesenflächen sowie die offenen Wasserflächen der Kleingewässer. Die versiegelte Fläche soll 25% der Gartenfläche nicht überschreiten. Die Parzelle ist ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu erhalten. Bebauung Art und Umfang der baulichen Anlagen ergeben sich aus der Laubenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube und baulicher Nebenanlagen muss die Befürwortung durch den Vorstand des Kleingartenvereins vorliegen und danach eine Prüfung und Registrierung der vorgesehenen Bauarbeiten beim Verband erfolgen. Jegliche Abweichungen von den Registrierungsunterlagen sind unzulässig. Die baulichen Anlagen sind stets in einem guten Zustand zu erhalten. sonstige Einrichtungen Eine Einfriedung der Parzelle zum Vereinsweg mit einem Zaun ist gestattet, darf aber 1 m Höhe nicht überschreiten. Geschlossene Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht in und um Kleingartenparzellen sind unzulässig. Sitzplätze und Wege dürfen nicht aus geschüttetem Beton o. ä. massiv angelegt werden. Befestigte Freisitze sind an die Laube heranzubauen und unter Beachtung von Punkt 1.3. bis zu 20 qm zulässig. Umlaufende Brüstungen sind nur in einfacher Ausführung und bis maximal 1 m Höhe auszuführen. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3 % der Gartenfläche, maximal 10 qm, als Bestandteil der Erholungsfläche einnehmen. Eine neue Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt werden. Es sind entweder Lehm, Tondichtungen oder geeignete Folien bzw. Fertigteile zu verwenden. Swimmingpools sind unzulässig. Ausgenommen sind transportable Planschbecken bis 300 l Fassungsvermögen als Spielmöglichkeit für Kinder. Der Anschluss der Parzelle an das Wassernetz des Mitgliedsvereins ist zulässig. Nach der Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft ist ausschließlich der Bau von handgeschachteten Brunnen zulässig. Regenwasser ist für die Bewässerung im Kleingarten vorrangig zu nutzen. Oberirdische Auffangbehälter für Regenwasser sind erwünscht. Der Abstand von Pergolen und Rankgerüsten zur Gartengrenze beträgt mindestens 2 m bei einer maximalen Höhe von 2 m. Bei Pergolen, die als Wind- bzw. Sichtschutz des Sitzplatzes bzw. der Terrasse dienen, kann der Abstand mit schriftlicher Genehmigung des Nachbarpächters bis auf 1 m unterschritten werden. Gehölze Obstgehölze Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen von Obstgehölzen und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Auswahl der Obstgehölze. Die geeignete Baumform ist der Niederstamm-Obstbaum. Obstbaumhochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie in der Pflege schwierig zu behandeln sind und den Garten zu sehr beschatten. Der Pflanzabstand von der Gartengrenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3 m, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter. Ziergehölze Hochstämmige Laub- und Nadelbäume dürfen auf Kleingartenparzellen nicht gepflanzt werden. Die Pflanzung von Laub- und Nadelsträuchern ist im Rahmen der unter Pkt.1 genannten Bedingungen zulässig. Bei Sträuchern mit einer endgültigen Wuchshöhe unter 2,50 m ist ein Abstand zur Gartengrenze von 1,50 m einzuhalten, bei Ziergehölzen mit einer endgültigen Wuchshöhe bis max. 4,00 m beträgt der Abstand zur Gartengrenze 3,00 m. Der Verband/Vereinsvorstand kann einen fachgerechten Rückschnitt der Ziergehölze verlangen, wenn die Wuchshöhe überschritten wird. Wird die kleingärtnerische oder die Erholungsnutzung des Nachbarpächters erheblich beeinträchtigt, kann der Verband/Vereinsvorstand die Entfernung auf Kosten des Pächters verlangen. Unterliegen Ziergehölze bereits der Baumschutzverordnung der Hansestadt Rostock, so ist auf Kosten des Pächters beim zuständigen Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege eine Fällgenehmigung zu beantragen. Hecken Die Außengrenzen der Kleingartenanlage können mit geschnittenen oder freiwachsenden Hecken gestaltet werden. Durchgangswege in der Anlage sollen mit lebenden Hecken bzw. Gehölzen gestaltet werden. Die Höhe und Breite der Anpflanzungen legt der Vereinsvorstand fest. Auch an allen anderen Wegen kann der Zaun an der Parzelleninnenseite mit einer Hecke bepflanzt werden, die eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten darf. In der Fußbreite darf die Hecke nicht mehr als 30 cm über die Zaungrenze (bei Seitenwegen unter 3 m Breite) in den Anlagenweg hineinwachsen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die Gartengrenzen zu den Nachbarpächtern sind nicht mit Hecken zu bepflanzen. Gemeinschaftliche Einrichtungen Vorhandene Gehölze auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage unterliegen den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock. Bei begründeten Erfordernissen zur Beseitigung eines Baumes ist lt. Baumschutzsatzung zu verfahren. Grünflächen Auf Gemeinschaftsflächen, einschließlich Biotopflächen, soll eine gestalterisch passende und standortgerechte Anpflanzung von vorrangig einheimischen Gehölzen erfolgen. Die Gehölze sind so auszuwählen, dass auch langfristig keine unzulässige Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung eintritt. Handelt es sich um geschützte Biotope nach Naturschutzrecht ist vor jedem Eingriff das Amt für Stadtgrün Naturschutz und Landschaftspflege einzubeziehen. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden. Aktuelle Verbote der Pflanzenschutzbehörden sind zu beachten. Wege/Plätze/Stellplätze Die Pflege und Instandhaltung der an die Parzellen grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt. Nutzungsänderungen sind nach vorangegangenem Mitgliederbeschluss beim Verpächter zu beantragen. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art (siehe auch Pkt..7.3.) innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Besondere Bedingungen und Ausnahmen regelt der Vereinsvorstand bindend. Die Lagerung von Materialien außerhalb der Parzelle darf nicht zur Behinderung von anderen Pächtern oder zur Verschmutzung von Gemeinschaftsanlagen führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegeschranken und Wegeabsperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Pächter. Festgestellte Schäden sind sofort dem Vereinsvorstand zu melden. Der Vorstand ist entsprechend § 5 Kleingartenpachtvertrag berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und ihr Umfeld und zur Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann durch die Mitgliederversammlung ein entsprechender Geldbetrag als Äquivalent beschlossen werden. Umweltschützende Maßnahmen Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Mittel mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich" zu verwenden. Biologischen Behandlungsmethoden ist der Vorzug zu geben. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) in Kleingartenanlagen ist verboten. Die Förderung und der Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft. Der Pächter sollte für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel sorgen. Die heimischen Singvögel brüten hauptsächlich vom 15. März bis zum 31. Juli. Deswegen sollten möglicht alle Gehölzpflegearbeiten außerhalb dieser Zeit stattfinden. Kätzchentragende Weiden dürfen vom 01. Februar bis zum 15. April nicht geschnitten werden (§ 34 Abs. 3 LNatG M-V). Der Kleingärtner hat sich vor den Arbeiten zu überzeugen, dass keine besetzten Höhlen oder Nester zerstört oder beschädigt werden können. Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Die Kompostanlage darf nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Pächter und zur Verschmutzung von Wegen führen. Sie muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung dieses Abstandes ist das schriftliche Einverständnis des Nachbarpächters einzuholen. Anpflanzungen zum Sichtschutz an der Kompostanlage können in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand vorgenommen werden. Gehölzrückschnitt, der nicht im Garten kompostiert werden kann, wird nach Anmeldung durch den Vereinsvorstand bei der "Stadtentsorgung Rostock" zweimal jährlich kostenlos, lt. Abfallsatzung der Stadt, aus den Kleingartenanlagen abgeholt. Für die Kompostierung nicht geeignetes Material, z.B. mit pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, muss von der Parzelle ordnungsgemäß entsorgt werden (braune Tonne oder Hausmüll). Ein Verbrennen von Pflanzenteilen, die mit Pflanzenkrankheiten und -schädlingen befallen sind, ist auf der Grundlage der Pflanzenabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, außer bei meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten verboten. Zum Schutze der Kleingartenanlagen sind die mit Pflanzenkrankheiten befallenen Gewächse so schnell wie möglich zu entfernen. In begründeten Fällen kann die Beseitigung von kranken Bäumen, Gehölzen und Pflanzen von der Parzelle dem Pächter seitens des Vorstandes angewiesen, bzw. bei Nichterfüllung eine Firma mit der Aufgabe betraut werden. Die Kosten trägt der Pächter. Der Pächter ist verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden (Landespflanzenschutzamt u. a.) angeordnet werden, durchzuführen. Abfallablagerungen aller Art in und um Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten! Pflanzenabfälle sind entsprechend der Pflanzenabfallverordnung den angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten (Recyclinghöfe, Kompostwerk, Abfuhrsystem) zur Verfügung zu stellen, wenn nicht die Kompostierung nach Punkt 6.5. stattfindet. Wertstoffe sind einer Wiederverwendung über die Sammelsysteme zuzuführen. Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden. Geschützte Biotope in und an Kleingartenanlagen dürfen nach Landesnaturschutzgesetz M-V weder beeinträchtigt noch zerstört werden. Ordnung und Sicherheit Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Die Kleingartenanlagen sind während der Hauptnutzungszeit vom 15. April bis 30. September täglich mindestens von 09.00 - 19.00 Uhr für Besucher offen zu halten. Nach 19.00 bis 09.00 Uhr und vom 01. Oktober bis 14. April entscheidet der Kleingartenverein über die Zugangsregelungen. Geräuschverursachende Gartengeräte können in Anlehnung an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (siehe EU-Richtlinie) werktags von 07.00 - 13.00 und 15.00 - 20.00 Uhr benutzt werden. Bei geräuschverbreitenden Arbeiten im Garten ist analog zu verfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Tonwiedergabegeräte sind ständig nur in Zimmerlautstärke zu betreiben. Weitere Einschränkungen können durch die Mitgliederversammlung im Kleingartenverein beschlossen werden. Die Vermietung bzw. Weiterverpachtung sowie die Überlassung der Parzelle oder der Gartenlaube durch den Pächter an Dritte ist unzulässig. Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist das Mitführen und die Benutzung von Waffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage (auch zur Schädlingsbekämpfung) nicht gestattet. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Stellflächen zu benutzen. Unzulässig ist das Auf- und Abstellen von Kraftfahrzeugen (außerhalb festgelegter Stellflächen), Wohnwagen, Wohnzelten, Dächern oder Booten in der Kleingartenanlage sowie eine gewerbliche Nutzung und vereinsfremde Werbung. Das Räuchern und Grillen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Dieses betrifft auch Belästigungen durch das Heizen in bestandsgeschützten Feuerstätten, die jährlich vom Bezirksschornsteinfeger abzunehmen sind. Brauchtumsfeuer auf Gemeinschaftsflächen, durch den Kleingartenverein organisiert, sind erlaubt. Dazu ist nur unbehandeltes Holz zu verwenden. Brauchtumsfeuer durch einzelne Pächter auf der Kleingartenparzelle sind nicht erlaubt. Tier- und Kleintierhaltung Die Haltung von Tieren sowie das Füttern frei lebender Katzen im Kleingarten ist nicht gestattet. Eine vor dem 03.Oktober 1990 erteilte Erlaubnis zur Haustierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn die Gemeinschaft nicht wesentlich gestört und die kleingärtnerische Nutzung eingehalten wird. Haus- und Heimtiere gehören nicht zum Pachtgebrauch eines Kleingartens. Werden sie dennoch in die Gartenanlage mitgebracht, dürfen sie zu keiner Zeit jemanden belästigen oder gefährden. Die Pächter haben zu garantieren, dass sich die Haus- oder Heimtiere ausschließlich auf der eigenen Parzelle aufhalten und diese mit dem Pächter wieder verlassen. Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren grundsätzlich zu untersagen. Hunde und Katzen sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, von Spielplätzen fern zu halten und im Garten zu beaufsichtigen. Das Mitbringen von gefährlichen Hunden in die Kleingartenanlage ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen. Kleintierställe und Volieren sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie nicht unter Bestandsschutz lt. § 20 a, Pkt.7 Bundeskleingartengesetz fallen. Bienenhaltung ist erwünscht, wenn von ihr nach Lage und Umfang keine Belästigungen und Gefahren ausgehen. Es ist das Einverständnis des Vereinsvorstandes erforderlich. Verstöße Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach Aufforderung und nachfolgender schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen. Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den §§ 8 Pkt. 2 oder 9 (1) Pkt.1 Bundeskleingartengesetz ergeben. Schlussbestimmungen Die Rahmengartenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung vom 31. März 2007 beschlossen und tritt an die Stelle der Rahmengartenordnung vom 24.10.2003. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von den Regelungen unberührt. | |||
admin (7 Posts bisher) |
Laubenverordnung ------------------------------------------------------------ Geltungsbereich Die Laubenordnung ist die verbindliche Bauvorschrift für die Pächter in den Mitgliedsvereinen des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock bei Errichtung/Veränderung/Erweiterung/Erneuerung von Gartenlauben und anderen baulichen Anlagen. Sie ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und für die Vertragspartner verbindlich. Werterhaltungsmaßnahmen unterliegen nicht dieser Ordnung. Rechtsgrundlagen bzw. Rechtsvorschriften Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der aktuellen Fassung. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) i.d.F. der Bek.vom 18.April 2006 (GVOBI. M-V S. 102) in der aktuellen Fassung. Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141) in der aktuellen Fassung. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. der Bek. der Neufassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der aktuellen Fassung. Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669) in der aktuellen Fassung. Kehr- und Überprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KüVo) vom 13.12.2002 in der aktuellen Fassung Außerdem gelten die Vereinbarungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsabkommens, des Kleingartenpachtvertrages sowie die Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem BKleingG sind genehmigungsfreie sonstige Vorhaben gemäß § 61 LBauO. Die Genehmigungsfreiheit lässt aber die Pflicht zur Einhaltung öffentlicher Vorschriften unberührt. Bei Verstößen gegen Pachtvertragsvereinbarungen (hier gegen die vorgegebene Größe der Bauwerke oder die Aufstellung zusätzlicher Baukörper) hat der Verpächter einen Rückbau- oder Beseitigungsanspruch nach § 550 BGB. Verpächter sind nicht nur der Eigentümer von Kleingartenland, sondern auch der Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock und die Mitgliedsvereine, soweit sie berechtigt sind, Zwischenpachtverträge zu schließen. Hat der Verpächter ein Urteil durch Klage beim Amtsgericht ggf. Landgericht zur Beseitigung bzw. zum Rückbau erwirkt, so kann er die Durchsetzung seines Anspruches durch Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff ZPO) vollziehen. Das Bauamt der Hansestadt Rostock kann die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder verändert worden sind. Die Rechte der Vereinsvorstände entsprechend BKleingG § 9 (1) Pkt. 1 und des Kleingartenpachtvertrages §§ 4 (2) sowie 7 (1) bleiben davon unberührt. Der Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock prüft vor Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung die Vereinbarkeit mit den genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen sowie Festlegungen und erteilt mit der Registrierung die Zustimmung. Gartenlaube Größe und Ausstattung Im Kleingarten ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche - einschließlich überdachtem Freisitz - zulässig. Ist die Parzelle kleiner als 240 m², sind 10 % der Parzellenfläche als Laubengröße nicht zu überschreiten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein [§ 3 (2) BKleingG]. Für neu gegründete Kleingartenanlagen gelten die bestätigten Parzellenpläne, Genehmigungen nach Baurecht sowie die Festlegungen dieser Ordnung. Ein bestätigter Bebauungsplan kann jedoch andere Zulässigkeitsanforderungen stellen. Grundfläche und HöheDie Grundfläche ist die mit einer Gartenlaube - einschließlich überdachtem Freisitz – überbaute Fläche des Kleingartens. Sie ist die Fläche, die durch senkrechte Grundrissprojektion der Gartenlaube bedeckt wird. Dachvorsprünge, die ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten, sind nicht anzurechnen (d.h. 30 cm und im Bereich der Haupteingangstür der Laube max. 60 cm). Die zulässige Höhe von Gartenlauben ergibt sich im Einklang mit § 3 Abs. 2 BKleingG, wonach Gartenlauben nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfen. Die Traufhöhe darf nicht mehr als 2,75 m und die Firsthöhe bei Pultdächern nicht mehr als 3,25 m sowie bei Satteldächern nicht mehr als 3,60 m betragen. (Skizze siehe Anlage 1) Einfache Ausführung Gartenlauben sind nur eingeschossig zulässig. Unzulässig ist die Unterkellerung einer Laube (vg. OVG Bremen, Urt. vom 05.05.1981). Eine nicht begehbare Grube von 1 m³ Grubeninhalt bei einer Tiefe von max. 0,5 m ist zulässig. Erlaubt ist nur eine Gartenlaube in einfacher Ausführung, d. h. unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen, auf die Funktion der Gartenlaube abgestellten Ausbaumaßnahmen (z. B. Holz oder Mauerstein). Die Wandstärke kann maximal einem 24er Mauerwerk entsprechen. Vollwärmeschutz, analog Wohngebäudesanierung, ist nicht zulässig. Auf Verwendung wertintensiver Materialien ist zu verzichten. Gestaltung Gartenlauben müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumasse und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und deren beabsichtigte Nutzung nicht stören. Nichteignung zum dauernden Wohnen Gartenlauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. Die kleingärtnerische Nutzung einer Gartenlaube besteht in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Pächters und seiner Familie im Garten. Diese Funktion der Gartenlaube bestimmt, was an Ausstattung und Einrichtung zulässig und nicht zulässig ist. zulässig sind: der Anschluss der Gartenlaube an das Wassernetz des Kleingartenvereins bei Erteilung einer wasserrechtlichen Stellungnahme/Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft für den Kleingartenverein hinsichtlich der Abwasserentsorgung der Anschluss der Gartenlaube an das Elektrizitätsnetz des Kleingartenvereins eine Trockentoilette, wie z. B. eine Streutoilette wenn eine sorgfältige Kompostierung verrottbarer Stoffe durchgeführt wird oder eine Verdunstungstoilette für die beschleunigte biologische Umsetzung von Fäkalien in Trockensubstanz- eine örtlich zugelassene Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube mit örtlich zulässiger Entsorgung bei Erteilung einer wasserrechtlichen Stellungnahme / Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abt. Wasserwirtschaft für den Kleingartenverein hinsichtlich der Abwasserentsorgung.- der Einsatz von Solaranlagen bis zu einer Größe von 1 m² zur Erwärmung von Brauchwasser. unzulässig sind: der Anschluss der Gartenlaube an Anlagen zur Versorgung mit Gas, Fernwärme der Anschluss der Gartenlaube an das Wassernetz des Vereins, wenn keine wasserrechtliche Stellungnahme/Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft für den Kleingartenverein hinsichtlich der Abwasserentsorgung vorliegt abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen, wenn keine wasserrechtliche Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft vorliegt der Betrieb von Chemietoiletten die Errichtung und der Betrieb von Duschen und Badewannen der Einbau und Betrieb von Waschmaschinen und Geschirrspülern Telefonanschlüsse- Antennenanlagen mehr als 1,0 m über First ortsfeste Feuerungsanlagen, Schornsteine und Abgasanlagen zur Wärme- oder Warmwasserversorgung überdachte Terrassen über die zulässigen 24m² Laubengröße hinaus. Die betreffenden Terrassenflächen können mit einer einrollbaren Markise versehen werden, um einen gewünschten Sonnenschutz zu erreichen. Der Anschluss der Gartenlaube an das öffentliche Abwassernetz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abstandsflächen für Gartenlauben (ersatzweise Gerätehaus etc.)Der Abstand von Gartenlaube zu Gartenlaube muss mindestens 5 m betragen. Dies entspricht den Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung. Der Abstand zwischen Gartenlaube und Gartengrenze sollte 2,50 m nicht unterschreiten. Sind diese geforderten 2,50 m objektiv nicht einzuhalten, ist ein Mindestabstand zur Gartengrenze von 1,0 m unerlässlich. Bei jeder Unterschreitung des Mindestabstandes von 2,50 m zwischen Gartenlaube und Gartengrenze ist die Zustimmung des jeweiligen Nachbarpächters nachzuweisen. Sonstige bauliche Anlagen Gerätehäuser bzw. Geräteschuppen (bzw. Gerätekisten, Geräteboxen, Geschirr- und Gerätehütten) sind bei Vorhandensein von Gartenlauben unzulässig (vgl. OVG Bremen, Urt. vom 23.09.1996) und nicht erforderlich. Gartengeräte sind in der Gartenlaube aufzubewahren. Unberührt von dieser Regelung sind zulässige Anbauten an die Laube innerhalb der gesetzlichen Gesamtgröße von 24 m² (vgl. Pkt. 3.1.). Partyzelte, Pavillons oder vergleichbare Einrichtungen führen bei langer Standdauer zu einer zusätzlichen baulichen Anlage innerhalb der Kleingartenparzelle. Das ganzjährige Aufstellen derartiger Einrichtungen ist deshalb nicht zulässig. Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher nicht gestattet. Kleingewächshäuser (max. 12 m² bei max. 2,5 m Höhe) und Frühbeetkästen (max.6 m² ![]() Spiel- bzw. Baumhäuser sind in der Regel für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren auf der Parzelle zulässig(Ausnahmen beschließt der Vereinsvorstand). Ihre Grundfläche darf 1,5 m² und die Höhe 1,20 m nicht überschreiten. Der Abstand zur Gartengrenze darf 1m nicht unterschreiten. Die Errichtung erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes. Vor Inkrafttreten dieser Ordnung bereits bestehende Spielhäuser bzw. Spieltürme sind spätestens nach Ablauf von 5 Jahren zurückzubauen. Bestandsschutz von Lauben und sonstigen baulichen Anlagen. Der Bestandsschutz erstreckt sich nur auf rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen und gilt nur für die Dauer seines Bestandes. Er gilt nicht für den Ersatz durch eine neue bauliche Anlage. 6.1 Bestandsschutz von Lauben und sonstigen baulichen Anlagen vor dem 03.10.1990 (§ 20 a Nr. 7 u. 8 BKleingG) Die vor dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages (03.10.1990) rechtmäßig errichteten Gartenlauben, die die in § 3 (2) BKleingG vorgesehene Höchstgröße von 24 m² überschreiten, können unverändert genutzt werden. Sonstige bauliche Anlagen, die rechtmäßig vor dem 03.10.1990 errichtet wurden, können unverändert genutzt werden. Rechtmäßig im Sinne dieser Ordnung heißt: Vor 1977 waren mehrere Baukörper möglich. Die Baugenehmigung bzw. Einwilligung oder Zustimmung dafür ist vorzulegen. Einer Übergangsperiode bis 1980 wird zugestimmt. Ab Januar 1981 wird nur noch ein Baukörper als rechtmäßig errichtet anerkannt.Nicht darunter fallen Gewächshäuser und Kleintierställe, wenn sie genehmigt wurden und als solche weiter genutzt werden. Baukörper im Sinne der Genehmigungspflicht warena) Gartenlauben in verschiedenen Ausführungen und Typen bis max. 40 m²b) Schuppen und Gerätehäuserc) Gewächshäuser und gemauerte Frühbeeted) Kleintierställe und Bienenhäuser Ausnahme Bauliche Anlagen , die vor dem 03.10.1990 unrechtmäßig errichtet wurden, können unverändert nur bis zum Pächterwechsel genutzt werden. 6.2 Gartenlauben und sonstige bauliche Anlagen nach dem 03.10.1990 (§ 3 Abs. 2 BkleingG)Nach dem 03.10.1990 errichtete Gartenlauben und zusätzliche bauliche Anlagen, soweit sie nicht Punkt 4 und 5 entsprechen, sind rechtswidrig. Rechtswidrig im Sinne dieser Ordnung heißt, dass die Gartenlauben bzw. die sonstigen baulichen Anlagen entgegen der zum Bauzeitpunkt geltenden Gesetze errichtet wurden.Der Verband als Generalverpächter fordert bei Feststellung umgehenden Rückbau und gewährt in Rechtsstreitigkeiten, die rechtswidrig errichtete Bauten betreffen, keinen Rechtsbeistand. Antrag zur Registrierung Der Pächter einer Kleingartenparzelle legt die in der Anlage 2 geforderten Unterlagen (in einfacher Ausfertigung) in der Geschäftstelle des Verbandes der Gartenfreunde .V. Hansestadt Rostock, Viergewerkerstrasse 2 a, 18057 Rostock vor. Der Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock bestätigt dem Kleingärtner mit der Registrierung seines Vorhabens (Muster Anlage 3) die Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Zustimmung. Eine Kopie der Registrierung einschließlich Anlagen erhält der Vorstand des Kleingartenvereins für seine Unterlagen und eine vollständige Kopie wird in der Geschäftstelle in der jeweiligen Vereinsakte abgelegt. Anträge, die den Vorgaben dieser Ordnung nicht entsprechen, werden mit Angabe der Gründe abgelehnt. Aufgaben der Vereinsvorstände Die Vereinsvorstände sichern in ihren Vereinen die Einhaltung der Laubenordnung. Bauwilligen bzw. bauinteressierten Pächtern ist der Verfahrensweg zur Registrierung der Bauvorhaben (Neubauten bzw. Anbauten) beim Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock zu erläutern. Der Vorstand prüft den Antrag auf Rechtmäßigkeit (entsprechend Punkt 4 ff dieser Ordnung) und Vollständigkeit, zeichnet die Unterlagen bei Einhaltung der Laubenordnung als befürwortet ab und gibt sie an den Pächter zurück. Für das Einreichen der Unterlagen zur Registrierung in der Geschäftstelle des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist der jeweilige Pächter selbst verantwortlich. Nach erfolgter Registrierung im Verband kontrolliert der Vorstand die Ausführung der Arbeiten. Abweichungen von den Bauunterlagen sind durch das Aussprechen eines Baustopps vom Vereinsvorstand zu unterbinden. Die Geschäftsstelle des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der gleiche Verfahrensweg ist anzuwenden, wenn der Vereinsvorstand Bauten/Anbauten bzw. Bauaktivitäten feststellt, die nicht von ihm befürwortet und nicht beim Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock registriert wurden. Aufgaben der Pächter Bei der Errichtung/Veränderung/ Erweiterung/Erneuerung von Baulichkeiten ist entsprechend Punkt 7 (Anlage 2 und 3) zu verfahren. Wird eine Parzelle aufgegeben, muss der abgebende Pächter alle Baulichkeiten, die nicht den Punkten 4 bis 6 entsprechen, zu seinen Lasten bis Pächterwechsel entfernen. Bei der Schätzung hat der abgebende Pächter den Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Baulichkeiten auf der Parzelle den Schätzern vorzulegen. Bei Pächterwechsel sind alle Nachweise/ Genehmigungen/Zustimmungen/ Registrierungen an den Nachpächter zu übergeben. Aufgaben der Schätzer Bei der Schätzung ist der Nachweis über die Rechtmäßigkeit der vorhandenen Baukörper vom abgebenden Pächter zu verlangen. Ist dieser Nachweis nicht zu erbringen, ist im Schätzprotokoll auf die erforderliche Beseitigung aller nicht den Punkten 4 bis 6 entsprechenden Baulichkeiten und baulichen Anlagen durch den abgebenden Pächter hinzuweisen. Eine Kopie des Schätzprotokolls ist dazu durch die Schätzer unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu übergeben. Schlussbestimmungen Die Laubenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung vom 31.März 2007 geändert. Die Laubenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock als verbindliche Ordnung für alle Mitgliedsvereine und Pächter im Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Laubenordnung werden nachfolgende Beschlüsse aufgehoben:- Laubenordnung vom 24.10.2003 Soweit nach Inkrafttreten dieser Laubenordnung gesetzliche Regelungen geändert werden bzw. höchstrichterliche Entscheidungen ergehen, sollen die Regelungen gelten, die dieser Laubenordnung sinngemäß entsprechen. Diese Laubenordnung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften ergeben. ---------- Weitere Dokumente folgen später. | |||
Jasonsuele (Gast) |
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DanielLag (Gast) |
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